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Bürgerserviceportal Neuhof an der Zenn

Explosionsgefährliche Stoffe, Anzeige der Tätigkeitsaufnahme und der bestellten verantwortlichen Personen

Wer gewerblich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, muss die Aufnahme dieser Tätigkeit und die von ihm bestellten verantwortlichen Personen bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Erlaubnisinhaber oder Betriebsinhaber, die gewerblich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, müssen die Aufnahme dieser Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.

In der Anzeige muss angegeben werden,

  • wer mit der Leitung des Betriebes beauftragt ist und
  • wer die nach § 21 SprengG verantwortliche Person ist.

Die verantwortlichen Personen haben den sicheren Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu gewährleisten. Mindestens eine über 21 Jahre alte Person ist schriftlich für diese Aufgabe zu bestellen.

Als verantwortliche Personen kommen z. B. Geschäftsinhaber, Betriebsleiter, Niederlassungsleiter oder Abteilungsleiter in Frage, die über die erforderlichen sprengstoffrechtlichen Kenntnisse (z.B. Befähigungsschein) verfügen.

Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige sind die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen, in deren Bezirk der Betrieb oder die Zweigniederlassung ihren Sitz hat.

Die Aufnahme der Tätigkeit muss mindestens zwei Wochen vorher angezeigt werden.

keine

  • § 14 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
  • § 21 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)

Regierung von Mittelfranken

AdresseRegierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
+49 981 53-0+49 981 53-0
+49 981 53-1456+49 981 53-1456

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
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