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Bürgerserviceportal Neuhof an der Zenn

Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen, Beantragung der Genehmigung einer Vereinbarung

Kreuzungsvereinbarungen können der Genehmigungspflicht nach § 5 EKrG unterfallen.

Bei Maßnahmen an Bahnübergängen im Fall von Kreuzungen zwischen Schienenwegen einer bundeseigenen Bahn mit einer Straße in kommunaler Baulast, trägt der Bund die Hälfte, die Eisenbahn des Bundes ein Drittel und das Land, in dem die Kreuzung liegt, ein Sechstel der Kosten. Die Vereinbarung unterliegt in Bezug auf die Kostentragung durch Bund und Land der Genehmigungspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EKrG, da weder Bund noch Land als Straßenbaulastträger beteiligt sind. Bei einer kreuzungsbedingten Kostenmasse von mehr als 3,0 Mio. € erfolgt die Genehmigung durch das zuständige Bundesministerium, ansonsten durch die zuständige Regierung.

Bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen gilt: Das Land, in dem die Kreuzung liegt, trägt zwei Drittel, die nichtbundeseigene Bahn ein Drittel der Kosten (für Kreuzungsvereinbarungen ab dem 01.01.2022). Die Vereinbarung unterliegt im Hinblick auf den Kostenanteil des Landes der Genehmigungspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EKrG. Diese wird durch die zuständige Regierung erteilt.
Für Fälle von Vereinbarungen vor dem genannten Stichtag gilt § 13 Abs. 1 Satz 2 EKrG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 ZustV.

Der Antrag auf Genehmigung der Kreuzungsvereinbarung ist von den Kommunen schriftlich bei der zuständigen Regierung einzureichen. Vor Abschluss der Kreuzungsvereinbarung durch die Kommune empfiehlt sich eine Abstimmung mit der Regierung.

keine

  • Von Straßenbaulastträger und Eisenbahnunternehmen unterschriebene Kreuzungsvereinbarung (Muster können über die zuständige Behörde bezogen werden)
  • Planunterlagen nach Pkt. 2.5 der EKrG-Richtlinien 2020
  • Mittelbedarfsplan
  • Fachtechnische und wirtschaftliche Prüfung bei Eisenbahnen des Bundes durch das Eisenbahnbundesamt (EBA)
  • Bei Bahnübergangsmaßnahmen bei Nichtbundeseigenen Eisenbahnen erfolgt die fachtechnische Prüfung durch die Regierung von Mittelfranken als zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde nach Art. 9 BayESG

  • § 13 Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz)
  • § 5 Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz)
  • Richtlinien für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz 2020

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