Seite drucken
Bürgerserviceportal Neuhof an der Zenn

Sühneversuch, Beantragung

Sie können bei der Gemeinde ein Sühneversuch beantragen.

Bei bestimmten leichten Vergehen, die die Allgemeinheit in der Regel wenig berühren (sog. Privatklagedelikte, z. B. Beleidigung, Sachbeschädigung), wird die öffentliche Klage von der Staatsanwaltschaft nur erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Wird die Verfolgung von der Staatsanwaltschaft nicht übernommen, kann der Verletzte gegen den Beschuldigten eine Privatklage erheben. In bestimmten Fällen ist die Erhebung der Privatklage jedoch erst zulässig, nachdem vor der Gemeinde erfolglos ein Sühneversuch durchgeführt worden ist.

Bei den Vergehen des Hausfriedensbruchs, der Beleidigung, der Verletzung des Briefgeheimnisses, der (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Körperverletzung, der Bedrohung und der Sachbeschädigung ist die Erhebung der Privatklage beim Amtsgericht nur zulässig, wenn zuvor ein Sühneversuch erfolglos durchgeführt wurde. Gleiches gilt, wenn eines der vorgenannten Vergehen im Rausch begangen wird und damit ein Vergehen des Vollrausches gemäß § 323a Strafgesetzbuch vorliegt.

Zuständig zur Durchführung des Sühneversuchs ist die Gemeinde, in deren Gebiet beide Parteien wohnen. Wohnen die Parteien in unterschiedlichen Gemeinden, entfällt der Sühneversuch.

Die für die Vornahme des Sühneversuchs zuständige Stelle der Gemeinde beraumt auf Antrag des zur Privatklage Berechtigten den Sühnetermin an.

Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen Bevollmächtigten vertreten lassen (es besteht aber kein Anwaltszwang).

Die zuständige Stelle der Gemeinde wirkt auf eine Aussöhnung der Parteien hin.

Bleibt der Sühneversuch erfolglos, so wird dem Antragsteller hierüber ein Zeugnis ausgestellt.

Der Antragsteller kann anschließend Privatklage beim zuständigen Amtsgericht erheben.

Für die Durchführung des Sühneversuchs wird eine Gebühr nach dem Kostengesetz erhoben.

  • §§ 374 - 394 Strafprozessordnung (StPO)
  • Art. 49 Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG)
  • Verordnung über den Sühneversuch in Privatklagesachen

Verwaltungsgemeinschaft Neuhof a.d.Zenn - Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Einwohnermeldeamt, Passwesen

AdresseVerwaltungsgemeinschaft Neuhof a.d.Zenn - Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Einwohnermeldeamt, Passwesen
Rathausplatz 1
90619 Trautskirchen
+49 9107 997973+49 9107 997973
+49 9107 997974+49 9107 997974

Kitzmann, Katja
09107 924429-2609107 924429-26
09107 924429-9909107 924429-99
Heindel, Markus
09107 924429-2609107 924429-26
09107 924429-9909107 924429-99

Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Einwohnermeldeamt, Passwesen Ort
Marktplatz 10
90616 Neuhof a.d.Zenn
Ort
Rathausplatz 1
90619 Trautskirchen

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)
http://buergerservice.neuhof-zenn.de//online-dienste/dienstleistungen