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Bürgerserviceportal Neuhof an der Zenn

Fahrschulzweigstellenerlaubnis, Beantragung

Wer als Inhaber einer Fahrschule Zweigstellen seiner Fahrschule betreibt, bedarf der Zweigstellenerlaubnis.

Der Betrieb von Zweigstellen einer Fahrschule (also Unterrichtsräumen an anderen Örtlichkeiten als der Hauptbetriebsstelle der Fahrschule) ist nur zulässig, wenn – neben der Fahrschulerlaubnis (s. Verwandte Themen) – dafür jeweils eine Zweigstellenerlaubnis vorliegt. Zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde des Sitzes der Zweigstelle.

Der Unterrichtsraum, die Lehrmittel und die Lehrfahrzeuge müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Es muss gewährleistet sein, dass der Inhaber der Fahrschulerlaubnis oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person den Umständen nach, insbesondere wegen der Anzahl der Zweigstellen oder ihrer räumlichen Entfernung und der Anzahl der Fahrlehrer, den Pflichten nach § 29 Fahrlehrergesetz nachkommen kann. Die Anzahl der Zweigstellen soll insgesamt zehn nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsfahrschulen gilt diese Regelung auch für jeden Gesellschafter.

keine

  • Gebühren für die Erteilung der Zweigstellenerlaubnis
  • Gebühren für die Überprüfung einer Fahrschule oder Zweigstelle

  • Angabe über Namen und die Anschrift der Fahrschule und für welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrschulzweigstellenerlaubnis erwerben will
  • Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist
  • maßstabgerechten Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung
  • Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen
  • Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge
  • Bei Beantragung von mehr als zehn Zweigstellen: Vorlage zusätzlicher Nachweise zur Betriebsorganisation (z.B. Nutzung eines zertifizierten Qualitätsmanagementsystems)

  • § 27 Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
  • Anlage (zu § 1) Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt – Ziff. 301 ff.)
  • § 2 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

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