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Kreistagssitzung, Vorbereitung

Zu den Aufgaben des Landrates gehört es, die Beratungsgegenstände der Sitzungen des Kreistags vorzubereiten und den Kreistag unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu den Sitzungen einzuberufen.

Der Kreistag wird vom Landrat, erstmals binnen vier Wochen nach der Wahl, einberufen. In dringenden Fällen kann der Kreistag zu außerordentlichen Sitzungen einberufen werden. Er ist einzuberufen, wenn es der Kreisausschuss oder ein Drittel der Kreisräte unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstands beantragt.

Die Geschäftsordnung des Kreistags enthält Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Kreistags, des Kreisausschusses und der weiteren Ausschüsse.

Zeitpunkt und Ort der Sitzungen des Kreistags sind unter Angabe der Tagesordnung, spätestens am fünften Tag vor der Sitzung, öffentlich bekanntzumachen.

Im Rahmen der Sitzungsvorbereitung können folgende Tätigkeiten anfallen:

  • Periodische Planung des Sitzungskalenders einschließlich Überwachung
  • Zentrale Erstellung der Sitzungsvorlagen
  • Erstellung der Tagesordnung auf Grundlage der erfassten Vorlagen und Anträge
  • Erstellung und termingerechter Versand der Einladung inkl. Sitzungsvorlagen an die Gremienmitglieder
  • Bekanntmachung der öffentlichen Tagesordnungspunkte
  • Mitteilung der öffentlichen Tagesordnung an die Presse sowie Zusammenstellung der Pressemappe
  • Abwesenheitsverwaltung

  • Art. 25 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
  • Art. 40 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
  • Art. 46 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)

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