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Bürgerserviceportal Neuhof an der Zenn

Reisegewerbe, Beantragung einer Erlaubnis

Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Waren vertreiben oder ankaufen, Leistungen anbieten oder als Schausteller tätig sein wollen, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte). 

Für die Ausübung eines Reisegewerbes ist im Gegensatz zu einer gewerblichen Betätigung im stehenden Gewerbe grundsätzlich keine Gewerbeanzeige, sondern eine behördliche Erlaubnis (Reisegewerbekarte) erforderlich.

Ein Reisegewerbe übt aus, wer außerhalb einer gewerblichen Niederlassung ohne vorhergehende Bestellung Waren anbietet, verkauft, vertreibt oder ankauft oder Leistungen anbietet. Hierunter fällt insbesondere das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung oder das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf Plätzen, z. B. von nicht ortsfesten Verkaufsständen aus.

Ein Reisegewerbe übt ferner aus, wer unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt (volksfesttypische Geschäfte).

Zuverlässigkeit (Gewähr für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung)

Dauer des Verfahrens ca. 2 - 4 Wochen

  • Reisegewerbekarte: 25 bis 400 EURO gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (5.III.5/23)
  • Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug je 13 EURO gemäß Justizverwaltungskostenordnung

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Führungszeugnis für Behörden
  • Gewerbezentralregisterauszug (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Aufenthaltsgenehmigung (ggf.) für Ausländer
  • Handelsregisternummer für juristische Personen
  • Genehmigung des Vormundschaftsgerichts für Minderjährige

  • §§ 55 ff. Gewerbeordnung (GewO)

Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

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