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Bürgerserviceportal Neuhof an der Zenn

Kindertagesbetreuung, Meldung einer betriebserlaubnisfreien Kinderbetreuung

Angebote zur Kinderbetreuung im Rahmen von maximal 10 Stunden pro Woche oder Betreuung von einzelnen Kindern nicht länger als 5 Stunden pro Woche bedürfen keiner Betriebserlaubnis, müssen aber trotzdem dem Jugendamt gemeldet werden.

Träger einer Kindertageseinrichtung benötigen eine Betriebserlaubnis, wenn Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden. Für Betreuungsangebote bis maximal 10 Stunden pro Woche oder wenn das einzelne Kind nicht länger als 5 Stunden pro Woche betreut wird, besteht keine Erlaubnispflicht. Diese Betreuungsangebote müssen jedoch beim örtlich zuständigen Jugendamt gemeldet werden.

Sie betreuen Kinder maximal 10 Stunden pro Woche oder einzelne Kinder nicht länger als 5 Stunden pro Woche.

Sie müssen Angebote zur Kinderbetreuung dem örtlich zuständigen Jugendamt melden.

Die Meldung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

keine

  • keine

  • § 45 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
  • § 45a Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
  • § 8a Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)

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