Seite drucken
Bürgerserviceportal Neuhof an der Zenn

Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte, Beantragung der Anerkennung von Herstellern und Importeuren

Die Regierungen sind zuständig für die Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern sowie von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren.

Die Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern für die Durchführung von Prüfungen allgemein sowie von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Einbauprüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte obliegt der zuständigen Regierung.

Die für Sie zuständige Regierung wird angezeigt, wenn Sie bei „Vor Ort“ einen Ort eingeben.

Die Anerkennung kann erteilt werden

  • zur Vornahme der Prüfungen durch den Antragsteller selbst,
  • für Kontrollgerätehersteller auch zur Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten, die die Prüfungen vornehmen.

Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung befugten Personen sowie die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte verantwortlichen Fachkräfte persönlich zuverlässig sind. Ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Fahreignungsregister sind jeweils vorzulegen.

Die Anerkennung zur Durchführung der Prüfungen durch den Antragsteller kann erteilt werden, wenn er nachweist, dass er die Anforderungen der Anlage XVIIId, ausgenommen Nummer 2.2 StVZO, erfüllt und über mindestens eine Prüfstelle nach Anlage XVIIIb StVZO verfügt.

keine

Die Anerkennung kostet nach aktuellem Kostenrahmen zwischen EURO 56,20 und EURO 225,00. Die konkrete Höhe richtet sich nach dem Aufwand. In der Gebühr sind Kosten für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Fahreignungsregister; Eigenauskunft über Punktestand nicht enthalten. Informationen dazu erhalten Sie, wenn Sie oben unter Punkt 6 auf die jeweilige Beschreibung klicken.

Bezahlung

Bankverbindung und Zahlungsempfänger sind auf der Kostenrechnung angegeben, die Sie mit der Anerkennung erhalten. Sie können mit ePay Startseite | ePayBayern - Zentrale Bezahlseite online bezahlen.

Die zuständige Regierung entscheidet innerhalb von drei Monaten. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Frist kann einmal verlängert werden.

Die Anerkennung gilt nicht automatisch als erteilt, wenn die Behörde nach Ablauf der Frist nicht geantwortet hat.

  • Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Verkehrszentralregister

  • § 57b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • Anlage XVIIIc Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • Anlage GebOSt

Regierung von Mittelfranken

AdresseRegierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
+49 981 53-0+49 981 53-0
+49 981 53-1456+49 981 53-1456

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
http://buergerservice.neuhof-zenn.de//online-dienste/dienstleistungen