Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Neuhof an der Zenn

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Bürgerserviceportal Neuhof an der Zenn
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Dienstleistungen

Nachsuchengespann, Beantragung der Anerkennung

Die Anerkennung eines Nachsuchengespanns muss durch den Nachsuchenführer bei der zuständigen Regierungen beantragt werden.

Wechselt verletztes Wild in ein Nachbarrevier, gelten ohne Vereinbarung zwischen den Revierinhabern die in Art. 37 Bayerisches Jagdgesetz (BayJG) vorgesehenen Wildfolgeregelungen, die das Fortführen der Nachsuche verzögern oder erschweren können.

Um Tierleid möglichst zu verhindern, können hierzu vom Revierinhaber beauftragte, behördlich anerkannte Nachsuchengespanne Reviergrenzen ohne Zustimmung des Nachbarrevierinhabers überschreiten und im Rahmen der Nachsuche das Wild erlösen. Nachsuchengespanne bestehen aus einem Nachsuchenführer und einem von diesem geführten Nachsuchenhund.

Die Anerkennung eines Nachsuchengespanns erfolgt auf Antrag des Nachsuchenführers durch die höheren Jagdbehörden (Regierungen).

Zuständigkeit

Zuständig für Ihren Antrag auf Anerkennung als Nachsuchengespann ist die Regierung, in deren Zuständigkeitsbereich Ihr Hauptwohnsitz liegt.

Liegt Ihr Hauptwohnsitz außerhalb Bayerns, ist die Regierung zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich vorwiegend Nachsuchen durchgeführt werden sollen; beachten Sie aber die Hinweise zur Rolle des Hauptwohnsitzes unter „Voraussetzungen“.

Der Nachsuchenführer muss nachweisen, dass

  • er Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins ist,
  • persönlich geeignet ist und Nachsuchen ordnungsgemäß und fachgerecht durchführen kann,
  • bereit ist, Nachsuchen auf alle Schalenwildarten durchzuführen, und
  • der Nachsuchenhund einer Jagdgebrauchshunderasse angehört, sowie die erforderliche Eignung hat.

Weitere Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass ein Bedarf für die Anerkennung eines Nachsuchengespanns besteht.

Den Bedarf an Nachsuchengespannen stellen die Regierungen turnusmäßig für ihren Zuständigkeitsbereich nach Landkreisen/kreisfreien Städten fest. Für eine örtlich möglichst breite Abdeckung in Bayern und für eine möglichst zeitnahe Nachsuche kommt bei der Deckung der Bedarfes dem Hauptwohnsitz des Antragssteller eine maßgebliche Bedeutung zu.

Übersteigen die Anträge den Bedarf, so werden Antragsteller, die sich freiwillig dazu verpflichtet haben, ihren Hund ausschließlich zur Nachsuche einzusetzen, gegenüber anderen Antragstellern bevorzugt berücksichtigt. Weiter ist ein Ausgleich zwischen Landkreisen/kreisfreien Städten und Regierungsbezirken möglich, sofern dort ungedeckter Bedarf besteht.

Interessierte Nachsuchenführer reichen ihre Anträge innerhalb der Antragsfrist bei der für sie zuständigen Regierung ein.

Es ist das unter „Formulare“ abrufbare Antragsformular mit beigelegten Nachweisen in Textform einzureichen.

Die Regierung prüft die Unterlagen und ermittelt den Bedarf an Nachsuchengespannen für jeden Landkreis/kreisfreie Stadt in ihrem Regierungsbezirk. Im Rahmen dieses Bedarfs werden die Anerkennungen für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren befristet und stets widerruflich ausgesprochen. Soweit die Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie einen Anerkennungsbescheid.

Für die erste, dreijährige Anerkennungsperiode besteht eine Frist zur Einreichung des Antrags bis 19. Januar 2024. Die Regierung trifft anhand der bis dahin eingegangenen Anträge eine Auswahlentscheidung.

Anträge, die nach Ablauf der Frist eingehen, werden weiterhin bearbeitet, können aber nur berücksichtigt werden, wenn offener Bedarf besteht.

Die Anerkennung ist kostenpflichtig.

Die Gebühren liegen je nach Aufwand im Regelfall bei erstmaliger Anerkennung zwischen 12,50 bis 60,00 EUR und bei erneuter Anerkennung zwischen 7,50 bis 30,00 EUR.

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und der Anzahl der Anträge, die bei der jeweils zuständigen Regierung eingehen.

  • Folgende Unterlagen sind erforderlich:
    • Gültiger Jahresjagdschein (vollständige Kopie)
    • Empfehlungsschreiben einer Organisation (siehe Formulierungshilfen unter „Weiterführende Links“)“
      • wenn am Hauptwohnsitz des Antragstellers tätig bzw. bei kürzlicher Verlagerung der Hauptwohnung (z.B. innerhalb des letzten Jahres) auch vom vorherigen Hauptwohnsitz:
        • von der Kreisgruppe der anerkannten Jägervereinigung (BJV-Kreisgruppe)
        • vom Kreisverband des Bayerischen Bauernverbands/ BBV-Arbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer (Kreisebene),
        • vom Forstlichen Zusammenschluss (FBG, WBV)
      • wenn landesweit tätig:
        • vom Jagdkynologischer Arbeitskreis Bayern
        • vom Jagdgebrauchshundeverein/-zuchtverein
    • Nachweis über eine Haftpflichtversicherung, die den/die beantragten Hund/e einschließt
      Aus der übersandten Unterlage muss eindeutig erkennbar sein, dass der entsprechende Hund eingeschlossen ist. Sofern dies nicht der Fall ist, sollte ein entsprechendes Schreiben von der Versicherung von Ihnen eingeholt werden, die den Hund als mitversichert ausweist.
    • Nachweis über die Zugehörigkeit des Hundes zum Antragstellenden (z.B. Kaufvertrag)
    • Nachweis über die bestandene/n Prüfung/en des/der Nachsuchenhunde/s
      • bei Hannoverschen Schweißhunden und Bayerischen Gebirgsschweißhunden: Nachweis der bestandenen Vor- oder Hauptprüfung des „Verein Hirschmann e. V.“, des „Klub für Bayerische Gebirgsschweißhunde 1912 e. V.“ oder eines anderen, dem Internationalen Schweißhundeverband angeschlossenen Zuchtvereins.
      • bei Alpenländischen Dachsbracken: Nachweis der bestandenen Gebrauchsprüfung mit der bestätigten Brauchbarkeit für die Nachsuche auf Schalenwild des „Vereins Dachsbracke e.V.“ oder einer vom „Verein Dachsbracke e.V.“ als gleichwertig anerkannten Prüfung.
      • bei anderen Jagdgebrauchshunderassen: Nachweis einer bestandenen Verbandsschweißprüfung oder Verbandsfährtenschuhprüfung entsprechend der Ordnung für Verbandsschweißprüfungen (VSwPO) und Verbandsfährtenschuhprüfungen (VfsPO) des JGHV.

  • § 20a Abs. 1 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG)

Regierung von Mittelfranken

AdresseRegierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
+49 981 53-0+49 981 53-0
+49 981 53-1456+49 981 53-1456

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)