Naturschutzgebiet, Beantragung einer Befreiung von einem Verbot
Von den Verboten einer Naturschutzgebietsverordnung kann auf Antrag Befreiung gewährt werden.
Eine Befreiung wird benötigt, wenn von den Verboten einer Naturschutzgebietsverordnung wie insbesondere,
- bauliche Anlagen zu errichten
- Pflanzen oder Bestandteile zu entnehmen
- freilebende Tiere zu stören, zu entnehmen oder zu töten
- zu zelten
- Feuer zu machen
- Volksläufe, Volksmärsche oder vergleichbare organisierte Veranstaltungen abzuhalten
- zu lärmen oder Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen
- markierte Wege zu verlassen
- Sachen im Gelände zu lagern
abgewichen werden soll.
Eine Befreiung kann gemäß Art. 56 BayNatSchG, § 67 BNatSchGim Einzelfall erteilt werden, wenn
- dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist oder
- das Verbot im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Befreiung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Ihren Antrag stellen Sie mit einem formlosen Schreiben an die zuständige Regierung. Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist in aller Regel die Regierung, in deren Bereich das Naturschutzgebiet liegt.
Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Regierung von Mittelfranken
Wir bitten um Verständnis dafür, dass die Bearbeitung eines solchen Antrags unter Umständen bis zu 3 Wochen in Anspruch nehmen kann.Für die Befreiung von den Verboten sonstiger Schutzverordnungen, insbesondere für Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile, sind in aller Regel die unteren Naturschutzbehörden an den Landratsämtern bzw. den kreisfreien Städten zuständig.
Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Regierung von Mittelfranken
Für die Zustimmung zu Drohnenflügen über Schutzgebieten sind in aller Regel die unteren Naturschutzbehörden an den Landratsämtern bzw. den kreisfreien Städten zuständig.- § 67 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
- Art. 56 Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG)
- Verordnungen über die Naturschutzgebiete
Regierung von Mittelfranken
AdresseRegierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
+49 981 53-0+49 981 53-0
+49 981 53-1456+49 981 53-1456
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
