Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Neuhof an der Zenn

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  • Google Ireland Limited
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Rathaus
Dienstleistungen

Umsatzsteuer, Beantragung der Befreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten als Botschaft, Konsulat oder deren Mitglied

Als Botschaft, Konsulat sowie als deren Mitglied können Sie sich in Deutschland von der Umsatzsteuer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union befreien lassen.

Wenn Sie Waren oder Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) kaufen, zahlen Sie darauf in der Regel Umsatzsteuer im jeweiligen EU-Mitgliedstaat. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich von der Umsatzsatzeuer befreien lassen. Dies gilt für:

  • Botschaften, also ausländische ständige diplomatische Missionen, und ihre nicht ständig in Deutschland ansässigen ausländischen Mitglieder
  • Konsulate, also berufskonsularische Vertretungen, und ihre nicht ständig in Deutschland ansässigen ausländischen Mitglieder

Um die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, benötigen Sie beim Kauf eine Bescheinigung für das ausländische Unternehmen. Diese können Sie beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen.

  • Sie sind eine Botschaft oder ein Konsulat in Deutschland oder deren Mitglied.
  • Die Waren oder Dienstleistungen sind für den amtlichen Gebrauch der Botschaft, des Konsulats oder den persönlichen Bedarf des Mitglieds bestimmt und geeignet.
  • Der Rechnungsbetrag ist bei Anwendung des deutschen Umsatzsteuersatzes größer als 100,00 EUR.
  • Beim Kauf eines Kraftfahrzeugs wird das Fahrzeug mindestens 2 Jahre in Deutschland genutzt.
  • Es handelt sich nicht um Lebensmittel oder Tabakerzeugnisse.

Sie können den Antrag auf Befreiung von der Umsatzsteuer in anderen EU-Mitgliedstaaten per Post oder online beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.

Wenn Sie den Antrag per Post stellen möchten:

  • Kontaktieren Sie das BZSt und fordern Sie das entsprechende Formular an. Das BZSt sendet Ihnen das Formular per Post oder per E-Mail zu.
  • Füllen Sie das Formular aus und schicken Sie dieses per Post an das BZSt.
  • Das BZSt prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten eine Bescheinigung mit Freistellungsvermerk per Post. Übergeben Sie diese Bescheinigung beim Kauf dem ausländischen Unternehmen. Es bewahrt die Bescheinigung bei seinen Steuerunterlagen für eine Überprüfung durch die Steuerbehörde auf.

Wenn Sie den Antrag online stellen möchten:

  • Loggen Sie sich im BZSt online.portal ein. Verwenden Sie für den Zugang Ihr BOP- oder ELSTER-Zertifikat.
    • Wenn Sie bisher nicht registriert sind, registrieren Sie sich im BZSt online.portal.
  • Füllen Sie folgendes Formular aus: "Als Internationale Organisation, Botschaft, Konsulat oder deren Mitglied die Befreiung von der Umsatzsteuer in anderen EU-Mitgliedstaaten beantragen". Dieses Formular gilt auch für Anträge von Botschaften, Konsulate oder deren Mitglieder.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch.
  • Senden Sie den Antrag ab.
  • Das BZSt prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten eine Bescheinigung mit Freistellungsvermerk per Post. Übergeben Sie diese Bescheinigung beim Kauf dem ausländischen Unternehmen. Es bewahrt die Bescheinigung bei seinen Steuerunterlagen für eine Überprüfung durch die Steuerbehörde auf.

Den Antrag müssen Sie bis zum 31. Dezember des auf den Umsatz folgenden Jahres stellen.
Beispiel: Sie haben im August 2025 eine gekaufte Ware oder eine Dienstleistung erhalten. Den Antrag auf Befreiung müssen Sie bis spätestens 31.12.2026 stellen.

Sie können einen nachträglichen Änderungsantrag stellen. Den sogenannten Nachtrag können Sie beim BZSt einreichen, wenn Sie beispielsweise einen fehlerhaften oder unvollständigen Antrag eingereicht haben.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Antrag auf Befreiung von der Umsatzsteuer
      • bei Antragstellung online:
        • Formular "Als Internationale Organisation, Botschaft, Konsulat oder deren Mitglied die Befreiung von der Umsatzsteuer in anderen EU-Mitgliedstaaten beantragen"
      • bei Antragstellung per Post:
        • Formular "Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder Verbrauchsteuer"
    • Rechnung oder Pro-Forma-Rechnung beziehungsweise Angebot oder Kaufvertrag

  • § 5 Absatz 1 Nummer 10 Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
  • Artikel 151 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

Bundeszentralamt für Steuern

AdresseBundeszentralamt für Steuern
An der Küppe 1
53225 Bonn
+49 228 406-0+49 228 406-0
+49 228 406-2661+49 228 406-2661

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)